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BaFin veröffentlicht Rundschreiben zur Prüfungspflicht von Kapitalverwaltungsgesellschaften

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Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat das Rundschreiben 10/2019 (WA) veröffentlicht. Es skizziert die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, um Kapitalverwaltungsgesellschaften von der Pflicht befreien zu können, eine gesonderte Prüfung von erbrachten Dienstleistungen und Nebendienstleistungen durch den Abschlussprüfer vornehmen zu lassen.

Soweit externe Kapitalverwaltungsgesellschaften Dienstleistungen und Nebendienstleistungen erbringen, hat der Abschlussprüfer diese besonders zu prüfen. Diese Prüfung umfasst auch die Einhaltung bestimmter Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG). Auf Antrag kann die BaFin von der Prüfung dieser Vorschriften ganz oder teilweise absehen, soweit dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der Art und des Umfangs der betriebenen Geschäfte, angezeigt ist. Von der Prüfung des § 84 WpHG kann allerdings keine Befreiung erteilt werden.

Das Rundschreiben 10/2019 (WA) ersetzt das Rundschreiben 16/2009 (WA) vom 22.September 2009 und passt dieses an die Vorschriften des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB) an. Grundlegende inhaltliche Änderungen enthält es nicht. (DFPA/TH1)

Quelle: Pressemitteilung BaFin

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von factum
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