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Probleme mit verlegten Veranstaltungen: Klage gegen Eventim

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Wegen der Corona-Pandemie sind zahlreiche Veranstaltungen ausgefallen oder verlegt worden. Wer Tickets für einen bestimmten Termin gekauft hat, muss den Ersatztermin nicht akzeptieren und konnte bis zum 20. Mai bereits gezahltes Geld zurückverlangen. Seitdem gilt in Deutschland ein Gutscheinzwang: Kunden, die Ersatztermine nicht wahrnehmen können und Tickets vor dem 8. März gekauft haben, müssen Gutscheine annehmen, wenn der Anbieter die Rückerstattung des Ticketpreises verweigert. Wir Verbraucherzentralen haben uns vehement gegen diese Benachteiligung eingesetzt – leider vergeblich.

Der große Ticketvermittler CTS Eventim AG & Co KGaA hat schon vor dem neuen Gesetz die Rückerstattung von Geld oder die Ausgabe von Gutscheinen verweigert. Begründung: die Tickets seien weiterhin für das verlegte Event gültig. Weil dieses Vorgehen gegen geltendes Recht verstößt, gab es eine Abmahnung der Verbraucherzentrale NRW. Bis zum 17. April hatte Eventim Gelegenheit, als Antwort eine Unterlassungserklärung abzugeben.

Eine Antwort kam, jedoch ohne Unterlassungserklärung. Eventim schickte den Kunden weiterhin Standardantworten und verwies auf die bleibende Gültigkeit der Tickets für neue Termine. Daraufhin haben wir Klage beim Landgericht München I erhoben.

Wenn eine Veranstaltung, für die Sie Tickets haben, auf einen unpassenden Termin verlegt wurde, können Sie unseren Musterbrief nutzen, um den Ticketpreis oder einen Gutschein zu verlangen. Wenden Sie sich an den Veranstalter, der auf den Tickets angegeben ist. Weitere Infos dazu finden Sie außerdem in diesem Artikel.

Direkte Hilfe am Telefon

Ihre Fragen zu Verbraucherrechten rund um die Folgen der Corona-Pandemie können Sie uns montags bis freitags von 9 bis 15 Uhr unter folgender Rufnummer stellen: 0211 – 3399 5845

Unsere Experten können Ihnen im Umgang mit Anbietern helfen, also z.B. mit Tickethändlern, Reiseveranstaltern oder Einzelhändlern. Fragen zum Arbeitsrecht, zum Kontaktverbot oder anderen behördlichen Anordnungen können wir leider nicht beantworten. Bitten nutzen Sie hierzu die Angebote der Landesregierung auf www.land.nrw/corona.

Dieser Inhalt wurde von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen für das Netzwerk der Verbraucherzentralen in Deutschland erstellt.

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