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Bundesgerichtshof hebt zweites Urteil zum tödlich verlaufenden Überfall auf einem Autobahnparkplatz auf

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Urteil vom 6. Juni 2019 – 4 StR 541/18

Das Landgericht Dessau-Roßlau hatte die drei litauischen Angeklagten im ersten Rechtsgang unter anderem wegen erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit Raub (jeweils mit Todesfolge) zu Freiheitsstrafen von zwölf Jahren und zwei Monaten bzw. elf Jahren und zwei Monaten verurteilt. Auf die Revisionen der Angeklagten und der Nebenkläger hatte der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs das Urteil überwiegend aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen – insoweit wird auf die Presserklärung vom 14. Januar 2016 (Nr. 6/2016) verwiesen.

Im zweiten Rechtsgang hat das Landgericht die drei Angeklagten nunmehr auch wegen versuchten Totschlags – in Tateinheit unter anderem mit erpresserischem Menschraub, Raub und gefährlicher Körperverletzung – schuldig gesprochen und zu Freiheitsstrafen von zehn Jahren und drei Monaten, acht Jahren und neun Monaten sowie acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der 4. Strafsenat hat über die Revisionen der Nebenkläger verhandelt, die mit ihren Rechtsmitteln unter anderem beanstandet haben, dass die Angeklagten nicht auch wegen (vollendeten) Mordes verurteilt worden sind.

Nach den Feststellungen des Landgerichts überwältigten die drei Angeklagten – zusammen mit zwei bereits rechtskräftig abgeurteilten Mittätern – in den späten Abendstunden des 9. Januar 2012 den zufällig als Tatopfer ausgewählten Geschädigten, nachdem dieser mit seinem Kleintransporter auf einem an der A 9 gelegenen Parkplatz angehalten hatte. Die Tätergruppe verbrachte den Geschädigten auf einen in einem Waldstück gelegenen Lagerplatz, wo man ihm mehrere Kreditkarten abnahm und ihn zur Preisgabe der zugehörigen PIN zwang. Die zwei rechtkräftig verurteilten Mittäter begaben sich sodann zu verschiedenen Bankfilialen und hoben Geld von den Konten des Geschädigten ab.

Nicht ausschließbar während der Abwesenheit der rechtskräftig verurteilten Mittäter kam es auf dem Lagerplatz zu massiven Gewalteinwirkungen auf den Geschädigten, wobei dieser schwere innere Verletzungen erlitt. Die schweren Gewalthandlungen konnte die Strafkammer weder einem der Angeklagten zuordnen noch konnte sie Feststellungen dazu treffen, aus welchem Beweggrund es zu dem Gewaltausbruch kam. Festgestellt hat das Landgericht lediglich, dass die drei auf dem Lagerplatz verbliebenen Angeklagten die massiven Verletzungshandlungen wahrnahmen. Im Anschluss an die Gewalthandlungen fesselten die Angeklagten das schwer verletzte Tatopfer und verbrachten es im Laderaum seines Transporters an eine etwa 200 Meter von der Straße entfernt gelegene Stelle im Wald. Hier ließen die Angeklagten den Geschädigten in seinem Transporter zurück, wobei sie dessen Tod billigend in Kauf nahmen. Die Angeklagten wollten ein Auffinden des Tatopfers erschweren und der Tätergruppe Zeit für die Ausreise nach Litauen verschaffen. Das Tatopfer erlag seinen schweren Verletzungen. Sein Tod wäre auch bei sofortiger medizinischer Behandlung nicht zu verhindern gewesen.

Der 4. Strafsenat hat auf die Revisionen der Nebenkläger dieses Urteil teilweise aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung an das Landgericht Magdeburg zurückverwiesen. Der Senat hat die Ablehnung des Mordmerkmals der Verdeckungsabsicht beanstandet, da sich das Landgericht nur unzureichend mit der Motivation der Angeklagten bei Zurücklassen des Tatopfers im Wald auseinandergesetzt hat. Weil der Senat die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des angefochtenen Urteils aufrecht erhalten konnte, wird sich das Landgericht im dritten Rechtsgang im Wesentlichen nur noch mit der Frage des Vorliegens eines Mordmerkmals zu befassen haben.

Soweit die Angeklagten selbst und die Nebenkläger bezüglich eines weiteren – nicht wegen eines Tötungsdeliktes verurteilten – Angeklagten Revision eingelegt hatten, hat der Senat diese Rechtsmittel im Beschlusswege verworfen.

Vorinstanz:

Landgericht Dessau-Roßlau – Urteil vom 7. Dezember 2017 – 1 Ks (115 Js 4512/12)

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