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„Nicht jeder Prospektfehler ist ein Kapitalanlagebetrug“

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Leitsatzurteil vom 3. Februar 2022 (Aktenzeichen III ZR 84/21) wie folgt entschieden: „Die unrichtige Darstellung eines wertbildenden Umstands in einem Prospekt wird vom Tatbestand des Kapitalanlagebetrugs nur erfasst, wenn sie geeignet ist, einen verständigen, durchschnittlich vorsichtigen Kapitalanleger bei seiner Anlageentscheidung zu beeinflussen“. Dies teilt die auf Zivil- und Wirtschaftsrecht spezialisierte Kanzlei Wüterich Breucker Rechtsanwälte in einer Blognachricht mit.

Gemäß § 264a Absatz 1 Nr. 1 Strafgesetzbuch (StGB) macht sich strafbar, wer im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Wertpapieren, Bezugsrechten oder von Anteilen, die eine Beteiligung an dem Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen, in Prospekten oder in Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand hinsichtlich der für die Entscheidung über den Erwerb oder die Erhöhung erheblichen Umstände gegenüber einem größeren Kreis von Personen unrichtige vorteilhafte Angaben macht oder nachteilige Angaben verschweigt. Gemäß § 264a Absatz 2 StGB gilt Absatz 1 entsprechend, wenn sich die Tat auf Anteile an einem Vermögen bezieht, das ein Unternehmen im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung verwaltet, wie es in der vorliegenden Konstellation der Fall ist.

Wie Wüterich Breucker weiter mitteilt, hat der BGH in seinem aktuellen Urteil das Tatbestandsmerkmal des „erheblichen Umstands“ im Sinne von § 264a StGB konkretisiert. Danach sind „erhebliche Umstände“ nur solche, die für einen durchschnittlichen Anleger von Bedeutung sein können. Eine objektive Betrachtungsweise ist hierbei anzulegen. Maßgeblich ist der verständige, durchschnittlich vorsichtigen Kapitalanleger, in dessen Rolle sich der Herausgeber des Prospekts zu versetzen hat.

Allein der Umstand, dass die beim Vertrieb im Falle von Stornierungen verbleibenden Provisionen höher als prospektiert sind und damit die Einnahmen des Fonds in der Modellrechnung falsch dargestellt werden, stelle für sich genommen keinen erheblichen Prospektfehler im Sinne von § 264a StGB dar.

Selbst wenn die Angabe unrichtig ist, erfülle dies nach Auffassung des BGH den Tatbestand des Kapitalanlagebetrugs nur dann, wenn sie nach Maßgabe der vorstehenden Grundsätze für die Anlageentscheidung von Bedeutung sind, also geeignet sind, einen Kapitalanleger bei seiner Anlageentscheidung zu beeinflussen.

Im zu entscheidenden Fall waren die falschen Angaben bezüglich der Provisionen nur geringfügig unrichtig. Bei der Gesamtemissionen in Höhe von 1.195,94 Millionen Euro lag lediglich eine Abweichung in Höhe von 0,117 Prozent vor. Mit solchen geringfügigen Abweichungen respektive Unrichtigkeiten musste sich der Bundesgerichtshof bislang nicht befassen.

Daher hat der BGH die oben genannten Konkretisierungen vorgenommen und den Rechtsstreit wieder an die Tatsacheninstanz zurückgewiesen. Dabei wies der Bundesgerichtshof zusätzlich darauf hin, dass bei Feststellung eines Kapitalanlagebetruges auch im Rahmen einer deliktischen Haftung – wie bei der quasi-vertraglichen Prospekthaftung – die Grundsätze der Vermutung des aufklärungspflichtigen Verhaltens greifen, heißt es in der Meldung von Wüterich Breucker abschließend. (DFPA/JF1)

Wüterich Breucker Rechtsanwälte ist eine auf das Zivil- und Wirtschaftsrecht spezialisierte Anwaltskanzlei mit Sitz in Stuttgart.

www.wueterich-breucker.de

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